AVB Bike & E-Bike
INFORMATIONEN ZUM VERSICHERER
• Gesellschaftsangaben (Identität des Versicherers)
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein AG
• Rechtsform
Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht
• Registernummer
CHE-266.239.745
• Postanschrift/Hausanschrift/ Ladungsfähige Anschrift
Herrengasse 11
FL-9490 Vaduz
Die MOINsure GmbH, Blücherstr. 41a, 18055 Rostock ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei der MOINsure GmbH ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. Helvetia kann die MOINsure GmbH außerdem bevollmächtigen, in ihrem Namen eine Kündigung auszusprechen.
Hinweis: Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.B. Schadensmeldungen) sind ausschließlich über das Webportal https://buchung.hepster.com/schaden an die MOINsure GmbH zu richten. Bei Fragen wendest Du Dich bitte an den MOINsure-Kundenservice: 0800 / 0 75 33 36 (gebührenfrei aus dem Festnetz der Deutschen Telekom) oder aus dem Aus-land +49 (0) 381 / 203 888 01 (es fallen die Roaming-Gebühren Deines Mobilfunkanbieters an).
Hauptgeschäftstätigkeit
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers in Deutschland ist der Betrieb der Fahrrad-/E-Bike-Versicherung über die MOINsure GmbH.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Landtrasse 109
FL-9490 Vaduz
Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungen, gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
Unser Ziel ist es, einen exzellenten Service zu bieten. Solltest Du jedoch mit den unter dieser Bike/E-Bike Versicherung oder den Bedingungen dieser Bike/E-Bike Versicherung erbrachten Unterstützungsleistungen unzufrieden sein oder hast Du während der Versicherungszeit dieser Bike/E-Bike Versicherung andere Streitigkeiten, die nach dem Recht Deiner Gerichtsbarkeit in vollem Umfang zulässig sind, verlangt Helvetia, dass Du Helvetia zu-nächst eine Mitteilung über die Streitigkeit und eine angemessene Gelegenheit zur Beantwortung gibst, bevor Du Dich dem Streitbeilegungsprogramm von Helvetia unterziehst oder ein Schiedsverfahren wie unten beschrieben einleitest.
Wenn Du Dich mit Helvetia in Verbindung setzen möchtest, um einen Streitfall im Rahmen dieses Bike/E-Bike Versicherung wie-der beizulegen, sendest Du Deine schriftliche Mitteilung an:
partnerbusiness-nl@helvetia.ch
Bitte gib bei der Einreichung die folgenden Informationen an:
• Eine Kopie Deines Versicherungszertifikates;
• Dein Name und Deine Kontaktdaten;
• Eine detaillierte Beschreibung des Anliegens und/oder der Streitigkeit sowie der Lösung, die Du anstrebst;
und
• Eine Beschreibung der Versuche, die Du mit Vertreter von Helvetia unternommen hast, um das Problem zu lösen.
Wenn Du mit der Antwort und/oder der Reaktion von Helvetia auf Deine Beschwerde aus irgendeinem Grund nicht zufrieden bist, bist Du berechtigt, Deine Beschwerde bei FIN-NET einzureichen, indem Du das Formular von FIN-NET für grenzüberschreitende Beschwerden ausfüllst und an
• das FIN-Net-Mitglied Deines eigenen Landes;
• oder das FIN-NET-Mitglied des Landes Deines Anbieters, das die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ist, sendest.
Informationen zur Versicherungsleistung und zum Gesamtbetrag
Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen sowie den Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Dir bereits im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auf den Informationsblatt zu Versicherungsprodukten im Webportal www.buchung.hepster.com/kategorie/bike genannt.
INFORMATIONEN ZUM VERTRAG
Gültigkeitsdauer von Vorschlägen, sonstigen vorvertraglichen Angaben
Die Dir für den Abschluss Deines Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen haben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschüren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben. Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier Wochen nach Veröffentlichung.
Bindefrist
Du bist an Deinem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.
Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt durch Deinen Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unserer Annahmeerklärung durch Übersendung des Versicherungszertifikats zustande, wenn Du nicht von Deinem Widerrufsrecht Gebrauch machst. Im Fall von Abweichungen von Deinem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Deinem Versicherungs-zertifikat gesondert aufgeführt.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Du den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlst, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthalten.
Widerrufsrecht
Du kannst Deine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Du das Versicherungszertifikat, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbin-dung mit den § 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hast. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MOINsure GmbH, Blücherstr. 41a, 18055 Rostock, support@hepster.com. Hast Du Dein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, bist Du auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammen-hängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Dir den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 des von Dir für ein Jahr zu zahlenden Beitrags. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Dein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Deinen ausdrücklichen Wunsch sowohl von Dir als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Du Dein Widerrufsrecht ausgeübt hast. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ansprüche ge-gen uns als Versicherer kannst Du vor dem Gericht an Deinem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) geltend machen.
Vertragssprache
Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anders-lautende Vereinbarungen getroffen werden.
Beendigung des Vertrages
Einzelheiten entnimmst Du dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versicherungsbedingungen.
Laufzeit, Mindestlaufzeit
Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten.
Zahlweise
• Erstbeitrag
Deine Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungszertifikats erfolgt.
• Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Dir auf Deine Kosten gemäß § 38 VVG in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
• SEPA-Lastschrift-Mandat
Ist mit Dir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Deine Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungszertifikat oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Du einer berechtigten Einziehung nicht widersprichst.
VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERSICHERUNG VON FAHRRÄDERN UND E- BIKES (AVB FAHRRAD UND E-BIKE SCHUTZ 2017)
1. VERTRAGSPARTEIEN
Versicherte Person ist die auf dem Versicherungszertifikat aufgeführte Person, die für das jeweilige Fahrrad-/E-Bike den Versicherungsschutz erworben hat. Diese muss ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Versicherungsschutz besteht für das jeweils versicherte Fahrrad oder E-Bike.
2. BEGINN UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeit-punkt und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt oder mit der
Kündigung/Beendigung des Abonnements.
3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.1 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Es gelten die bei Versicherungsbeginn gültigen und an die versicherte Person zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen.
3.2 Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist
Angaben zum Beginn des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen. Eine Frist zur Bindung an die Beitrittserklärung besteht nicht.
3.3 Kaufpreis
Als Kaufpreis im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gilt immer der zum Zeitpunkt des Kaufs des Fahrrades oder E-Bike marktübliche, unsubventionierte Kaufpreis, auch wenn tatsächlich ein geringerer, subventionierter Kaufpreis gezahlt wurde.
4. VERSICHERTE SACHEN
Versichert sind:
a) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung (Pedelecs, E-Bikes);
b) für deren Funktion dienende Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und von mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen;
c) soweit nicht nach b) versichert, Zubehör, wie z.B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn dies ist gemäß Nr. 6.2 a) ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör ist pro Versicherungsfall auf 100,- EUR begrenzt.
5. NICHT VERSICHERTE SACHEN
Nicht versichert sind:
a) Elektrofahrräder, für die eine Zulassungs- und Versicherungspflicht besteht;
b) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
c) Eigenbauten;
d) Dirt-Bikes;
e) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile wie Navigationssysteme, Action-Cams etc.
6. VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
6.1 ALLGEMEIN
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhanden kommen
a) Fahrradunfall.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec ein-wirkendes Ereignis.
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/Pedelecs, die mit einem Kraftahrzeug, Wasserfahrzeug
oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder be-schädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen.
b) Fall- oder Sturzschäden.
Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).
d) Brand und Explosion
e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch
f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung
g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler
Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung.
6.2 Diebstahl (optionaler Baustein)
Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads/ E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, so-fern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist:
a) Diebstahl:
Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind nur versichert, sofern sie in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert wurden (z. B. wenn Fahrräder an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind oder sich in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befinden).
Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regel-mäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur er-setzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
b) Einbruchdiebstahl, sofern
• das versicherte Fahrrad/ E-Bike in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde;
• sich das versicherte Fahrrad/ E-Bike in einem verschlosse-nen Haus, verschlossenen Wohnung oder Keller oder ei-nem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand;
c) Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben:
• Anwendung von Gewalt. Der Räuber wendet gegen der versicherten Person Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
• Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben. Die versicherte Person gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.
• Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Der versicherten Person wird das versicherte Fahrrad/ E-Bike weg-genommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands der versicherten Person haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.
6.3 Versicherungsschutz für Elektronikschäden
Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung.
6.4 Versicherungsschutz für Feuchtigkeitsschäden
Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten.
6.5 Versicherungsschutz für Verschleiß der Akkus
Versichert ist ein übermäßig starker Leistungsabfall der Ladekapazität des im versicherten E-Bike fest verbauten Akkus. Maßgebend ist dabei der State of Health* des Akkus, definiert als Verhältnis der ursprünglichen Ladekapazität des verbauten Akkus gem. Herstellerangaben (100%) mit der effektiven Ladekapazität zum Zeitpunkt eines allfälligen Schadeneintrittes. Als übermäßige Leistungsabfall im Sinne dieser Bedingungen gilt ein State of Health von weniger als 50% der ursprünglichen Ladekapazität vor Ablauf des dritten Betriebsjahres ab Zeitpunkt der Inbetriebnahme des versicherten E-Bikes.
*„State of Health“ bezeichnet als Kennwert einer Batterie den Alters-zustand im Vergleich zu dessen Nennbeziehungsweise Neuwert und wird in Prozent angegeben.
6.6 Versicherungsschutz für Verschleiß
Verschleiß ist die Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen.
Versicherungsschutz besteht nach Ablauf von vier Monaten nach Versicherungsbeginn, bis zu einem maximalen Fahrradalter von
3 Jahren und gilt ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträgen.
Der Verschleiß ist zudem nur dann versichert, wenn die versicherten technischen Teile vor Erreichen der üblichen technischen Lebensdauer ihre Eigenschaft zur Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit des versicherten Fahrrads verlieren.
7. AUSSCHLÜSSE: NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für
a) Schäden, die der Versicherte oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat;
b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren
c) Schäden, die entstehen:
• bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wett-kämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten;
• bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten) und;
d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
e) Schäden durch Rost oder Oxidation
f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z.B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Um-bauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs;
h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, soweit die versicherte Person dafür von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleistungsbestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherungsnehmer über, soweit der versicherten Person dadurch kein Nachteil entsteht.
Soweit die versicherte Person eine Entschädigung aus einer an-deren Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung oder aus einer Hausratversicherung) beanspruchen kann, ist diese andere Sachversicherung in Anspruch zu nehmen und es besteht kein Versicherungsschutz aus der vorliegenden Versicherung (Subsidiarität).
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hin-blick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
8. LEISTUNGSUMFANG
8.1 Die Entschädigung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Bei einer Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Fahrrades oder E-Bike leistet das vom Versicherungsnehmer beauftragte Unternehmen im Falle
• eines Teilschadens die Kosten für die vorzunehmen-den Reparaturarbeiten bis zur Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrrades oder E-Bikes im Zeitpunkt des Schadenfalles;
• eines Totalschadens oder bei Abhandenkommen durch eine versicherte Gefahr die Kosten, für ein gleichwertiges neuwertiges Fahrrad oder E-Bike glei-cher Art und Güte. Ist das betroffene Fahrrad oder E-Bike nicht mehr erhältlich, wird stattdessen ein Fahrrad oder E-Bike jeden anderen Typs/Modells mit vergleichbaren technischen Merkmalen im Rahmen des Kaufpreises des versicherten Fahrrades oder E-Bike zum Zeitpunkt des Schadenfalls entschädigt.
Für Zubehörteile nach Nr. 4 c) gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 100 Euro je Ereignis (auf erstes Risiko).
8.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes. Stellt Der Versicherer bei der Beleg- bzw. Fahrradprüfung, z. B. bei einem Schadenfall, fest, dass das versicherte Fahrrad oder E-Bike aufgrund falscher Angaben bei Vertragsabschluss zu einer falschen Versicherungssumme angemeldet wurde, erfolgt eine rückwirkende korrekte Einstufung zzgl. ei-ner Bearbeitungsgebühr von 10,- EUR. Die Prämien werden in diesem Fall rückwirkend ab Vertragsbeginn angepasst.
§ 75 VVG findet keine Anwendung.
Wird nach der Prüfung festgestellt, dass das Fahrrad oder E-Bike nicht über die hepster Bike / E-Bike-Versicherung versicherbar ist, wird der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gezahlte Prämien werden rückerstattet.
8.3 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Neu-wert;
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit, höchstens jedoch der Neuwert;
c) Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden nach Alter des E-Bi-kes/Pedelecs bzw. des betroffenen Teils ab Erstkauf gestaffelt:
• bis zu einem Alter von 3 Jahren 100% der Reparatur-kosten,
• bis zu einem Alter von 6 Jahren 50% der Reparatur-kosten,
• ab einem Alter über 6 Jahre 25% der Reparaturkosten
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Restwerte werden angerechnet.
8.4 Selbstbeteiligung
a) Sofern im Versicherungszertifikat ein Selbstbehalt ausgewiesen ist, gelten nachfolgenden Bedingungen.
b) Pro Schadenfall hat die versicherte Person einen im Versicherungszertifikat ausgewiesenen Selbstbehalt zu tragen.
9. GELTUNGSBEREICH
9.1 Der Versicherungsschutz besteht weltweit.
9.2 Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag werden in Deutsch-land erbracht.
10. OBLIEGENHEITEN
Obliegenheiten des Versicherten.
a) Der Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder und Pedelecs zu beschaffen und aufzubewahren. Anderenfalls kann der Versicherte die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
b) Zusätzlich zu den in den folgenden genannten Obliegenheiten hat der Versicherte bei Reparaturkosten, die voraus-sichtlich 500,- EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Für Elektronikschäden ist ergänzend ein Nachweis zur Schadenursache zu erbringen.
c) Der Versicherte hat bei Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl oder Unfall-flucht) diese 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Versicherer dar-über zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme er-folgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Versicherer zu benennen. Eine Kopie der polizeilichen Meldung ist innerhalb von 14 Tagen dem Versicherungsnehmer oder dem Beauftragten zu übersenden.
d) Der Versicherte hat sich zu bemühen, jeden Schaden so ge-ring wie möglich zu halten und bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls der MOINsure GmbH über das
Webportal https://buchung.hepster.com/schaden oder über seinen persönlichen Kundenbereich
https://buchung.hepster.com/konto/login den Schaden-eintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen und soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
e) Verletzt die versicherte Person eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf-klärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er oder seine Beauftragten die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Regelung hingewiesen hat.
11. VERSICHERUNGSPRÄMIE UND ZAHLUNGSWEISE
hepster bietet Dir drei Möglichkeiten der Zahlung des fälligen Beitrags an:
11.1 Feste Laufzeit (endet automatisch) – Du wählst eine feste Vertragslaufzeit und zahlst einen einmaligen Betrag. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungszertifikats zu bezahlen. Dein Schutz endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit, es sei denn Du verlängerst ihn innerhalb der Laufzeit in Deinem persönlichen Kundenbereich.
11.2 Abonnement – (endet monatlich)
Die Versicherungsperiode beträgt einen Monat für das monatliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Du zahlst einen monatlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Monat zu Monat, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien gekündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats möglich (drei Werktage vor Ablauf der Versicherungsperiode). Es besteht eine Mindestlaufzeit von drei Monaten.
11.3 Abonnement – (endet jährlich)
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr für das jährliche Abonnement und beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Du zahlst einen jährlichen Beitrag. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch von Jahr zu Jahr, wenn er nicht vorher durch eine der Vertragsparteien ge-kündigt wurde. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres möglich (drei Werktage vor Ab-lauf der Versicherungsperiode).
Bestimmungen zur Folgeprämie
• Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
• Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungszertifikat angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist die versicherte Person mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann die versicherte Person bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung
auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
12. BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG
Der Vertrag kommt mit dem Kauf über das Portal www.hepster.com oder Partnershops zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den von MOINsure GmbH per E-Mail zugestellten Versicherungsunterlagen angegeben ist und sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.
Jede Vertragspartei kann das Versicherungsverhältnis nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen, wobei die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Verhand-lungen über die Entschädigung zulässig ist. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Die versi-cherte Person kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. In diesen Fällen steht dem Versicherer die für die Zeit des Versicherungs-schutzes anteilige Prämie zu.
13. KOMMUNIKATIONSWEGE
Die Kommunikation mit der MOINsure GmbH erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail oder über das Portal www.hepster.com. Mit der Datenübertragung per unverschlüsselter E-Mail können erhebliche Sicherheitsrisiken verbunden sein, wie z. B. das Bekanntwerden der Daten durch unberechtigten Zugriff Dritter, Datenverlust, Virenübertragung, Übersendungsfehler usw. Für den technisch einwandfreien Zustand seines E-Mail-Postfachs ist der Kunde allein verantwortlich. Insbesondere muss das E-Mail-Postfach zum Empfang von Dokumenten mit Dateianhängen bis zur Größe von 5 MB jederzeit bereit sein und E-Mails von MOINsure GmbH dürfen nicht durch Spam-filter blockiert werden.
14. OBLIEGENHEITEN BEI RÜCKGABE, TAUSCH, WEITERGABE ODER VERKAUF DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E-BIKES ZU BEACHTEN
14.1 Sollte die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Kaufvertrag für das versicherte Fahrrad oder E-Bike rückgängig machen, kann die hepster Bike / E-Bike-Versicherung gegen Erstattung der anteiligen, nicht ge-nutzten Prämie gekündigt werden (maßgebend ist der Posteingang bei MOINsure GmbH oder dem Beauftragten). Alter-nativ hat die versicherte Person die Möglichkeit, in Abstimmung mit MOINsure GmbH noch nicht genutzte Versicherungszeit auf einen neuen Versicherungsvertrag anrechnen zu lassen.
14.2 Wird das versicherte Fahrrad oder E-Bike während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gegen ein neues Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte getauscht, geht die hepster Bike / E-Bike-Versicherung auf das neue Fahrrad oder E-Bike über. Zur Inanspruchnahme einer Leis-tung hat die versicherte Person die entsprechenden Nach-weise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) vorzulegen.
14.3 Da sich die hepster Bike / E-Bike-Versicherung auf das versicherte Fahrrad oder E-Bike bezieht, bleibt der Versicherungsschutz innerhalb der Laufzeit des Vertrages auch bei Weitergabe oder Verkauf bestehen, solange der Erwerber
die Rechte und Pflichten von der hepster Bike / E-Bike-Versicherung anerkennt und die MOINsure GmbH in Textform über den Wechsel der versicherten Person informiert wird. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versi-cherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Erwerber ist innerhalb eines Monats nach dem Erwerb des versicherten Fahrrades oder E-Bike berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Danach erlischt das Kündigungsrecht.
15. OBLIEGENHEITEN BEIM WIEDERAUFFINDEN DES VERSICHERTEN FAHRRADES ODER E-BIKES NACH DIEBSTAHL UND ABHANDENKOMMEN (SOFERN VERSICHERT)
15.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherte dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
15.2 Hat die versicherte Person das abhanden gekommene versicherte Fahrrad oder E-Bike zurückerlangt, nachdem für dieses Fahrrad oder E-Bike eine Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat die versicherte Person die Entschädigung zurückzuzahlen oder das versicherte Fahrrad oder E-Bike dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausgeübt werden. Nimmt die versicherte Per-son dieses Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht in Anspruch, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
15.3 Gleichstellung
Es gilt, dass die versicherte Person auch dann im Besitz ei-ner zurück erlangten Sache ist, wenn sie die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
15.4 Übertragung der Rechte
Sofern die versicherte Person dem Versicherer zurück erlangte Fahrräder oder E-Bikes zur Verfügung stellt, hat sie dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihr mit Bezug auf diese Fahrräder oder E-Bikes zustehen.
16. ERSATZANSPRÜCHE GEGEN DRITTE
16.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
16.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von dem Versicherer schriftlich zu bestätigen.
16.3 Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht von dem Versicherer vor.
17. VERTRAGSÄNDERUNGEN
Änderungen der Versicherungsbedingungen sowie des Versicherungszertifikates bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer oder der MOINsure GmbH. Mündliche Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind in jedem Fall ungültig.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18.1 Neben diesen Bedingungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in den jeweils gültigen Fassungen.
18.2 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hast oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musstest.
18.3 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz hat. Klagen gegen die versicherte Person sind beim inländischen Wohnsitz zu-ständigen Gericht der versicherten Person zu erheben.
18.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.